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2021

BGH: Standardklausel zu Fotoaufnahmen des Architekten unwirksam!

In Musterverträgen von Architekten ist häufig eine Standardklausel enthalten, die dem Architekten auch nach Beendigung des Vertrags das Recht einräumt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber das Bauwerk oder die bauliche Anlage zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Diese Klausel ist nach einer Entscheidung des BGH (I ZR 193/20) unwirksam und vermag dem Architekten kein durchsetzbares Betretungsrecht zu verschaffen. Der BGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass die Klausel den Bauherrn unangemessen benachteiligt. Sie könne nach Ansicht des Senats zu Gunsten des Architekten ein mehrmaliges, weder zeitlich beschränktes, noch auf die Durchsetzung von Urheberrechten begrenztes Betretungsrecht begründen, während sie die Interessen des Bauherrn nur insoweit berücksichtigt, als das Betretungsrecht in Abstimmung mit ihm ausgeübt werden muss. Der BGH kritisierte, dass der Wortlaut der Klausel den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht völlig unberücksichtigt lasse und damit grundrechtlich geschützte Positionen des Bauherrn nicht in die Abwägungsentscheidung einfließen können. Architekten werden sich daher künftig nicht mehr auf die bisherige Klausel berufen können, sondern sind für die Aufnahme von Fotografien auf die Zustimmung des Bauherrn angewiesen. Unberührt bleibt lediglich das Zugangsrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken der Baukunst. Hierauf kann sich der Architekt aber nur berufen, wenn sein Werk ausnahmsweise Urheberrechtsschutz genießt.

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