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2021

BGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20

Der VN hatte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage die Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen seiner privaten Krankenversicherung seit dem Jahr 2008 geltend gemacht und forderte die Rückzahlung der entsprechenden Prämienanteile. Mit einem Grundsatzurteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - entschied der BGH in einem anderen Rechtsstreit über die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der VN berief sich gegen den Verjährungseinwand des beklagten Krankenversicherers darauf, dass eine Klageerhebung vor dem Urteil vom 16.12.2020 aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. Der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist sei daher bis zum Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2020 hinausgeschoben gewesen. Dieser Argumentation des VN ist der BGH nicht gefolgt und hat die Verjährung der Ansprüche bis einschließlich aus dem Jahr 2014 bestätigt. Eine Rechtslage sei nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Kläger seinen Anspruch schon vor einer höchstrichterlichen Klärung geltend gemacht und dadurch zu erkennen gegeben habe, vom Bestehen eines Anspruchs auszugehen, könne er sich nicht auf eine unsichere Rechtslage berufen.

Bewertung: Der BGH hat erfreulicherweise einmal mehr bestätigt, dass das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist aufgrund einer unsicheren Rechtslage einen Ausnahmefall darstellt. Gerade bei Grundsatzurteilen mit erheblicher Breitenwirkung bleiben die Risiken von Rückforderungsansprüchen daher zumindest in zeitlicher Hinsicht kalkulierbar.

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