Der BGH hatte sich jüngst mit den Folgen eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren befasst (Az. VIII ZR 101/17). Der 8. Zivilsenat stellte klar, dass die vorgezogene Beweisaufnahme im Rahmen der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren durchgeführte Beweiserhebung wirkt, sofern die jeweiligen Verfahrensbeteiligten identisch sind. Eine erneute Begutachtung, sei es durch denselben oder durch einen anderen Sachverständigen, kann daher nur unter strengen gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfolgen. Hierfür müsste das zuständige Gericht das Gutachten für ungenügend erachten oder den Sachverständigen mit Erfolg abgelehnt haben. Weitere Folge der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren ist die Pflicht seitens des Prozessgerichts, eine noch nicht vollendete Beweisaufnahme im vorgefundenen Stand selbst fortzusetzen. Daraus resultiert, dass Beweisanträge der Parteien während der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens auch vor dem Prozessgericht als "gestellt" gelten und daher nicht ausdrücklich wiederholt werden müssen.