HomeWissenNewsletterdetailBundeskartellamt: Neue Leitlinien zum Kronzeugenprogramm und zur Bußgeldzumessung – Berücksichtigung von Vortat-Compliance möglich
2021

Bundeskartellamt: Neue Leitlinien zum Kronzeugenprogramm und zur Bußgeldzumessung – Berücksichtigung von Vortat-Compliance möglich

Im Januar 2021 wurde durch die 10. GWB-Novelle das Kartellbußgeldrecht grundlegend reformiert. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere Vorschriften über das Kronzeugenprogramm in das GWB aufgenommen und die Vorschriften zur Bußgeldbemessung neu gefasst und ergänzt.

Diese Gesetzesänderung machte es erforderlich, dass das Bundeskartellamt auch seine Leitlinien zu diesen Themen erneuert. Im Oktober 2021 wurden nun Leitlinien sowohl zur Bußgeldzumessung als auch zum Kronzeugenprogramm veröffentlicht. Das Bundeskartellamt gibt darin Hinweise, wie es das ihm zustehende Ermessen in diesem Zusammenhang ausüben wird. Es reagiert damit auf den veränderten gesetzlichen Rahmen, aber auch auf die jüngere Rechtsprechung zum Kartellbußgeldrecht. Das Bundeskartellamt rechnet nicht damit, dass die Leitlinien erhebliche Auswirkungen auf die Höhe von Bußgeldern haben werden.

Bemerkenswert sind die Aussagen zu der Frage, ob Compliance-Bemühungen vor und während der Tat zu einer Reduktion des Bußgeldes führen können. Bisher ging man davon aus, dass eine Berücksichtigung dieser sog. Vortat-Compliance vom Bundekartellamt schon deshalb nicht akzeptiert würde, weil die Maßnahmen die Tat erkennbar nicht verhindert haben. Nun aber eröffnet das Bundeskartellamt dazu eine Möglichkeit: Eine Berücksichtigung ist nach den Leitlinien denkbar, "wenn die getroffenen Vorkehrungen allein deswegen nicht zur Aufdeckung und Anzeige geführt haben, weil die handelnde Person sich zwecks Erzielung persönlicher Vorteile über den Compliance-Kodex des Unternehmens in außergewöhnlichem Maße und unter gezielter Täuschung seiner Vorgesetzten hinweggesetzt hat. Eine Berücksichtigung von Vortat-Compliance kommt jedoch nicht in Betracht, wenn an der Zuwiderhandlung eine für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person beteiligt gewesen ist." Auch wenn die Ausnahme denkbar eng formuliert ist, wird daraus deutlich, dass ernsthafte Kartellrechts-Compliance, die von der Unternehmensleitung getragen wird, eine Bußgeldreduktion rechtfertigen kann.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram