In diesem Fall kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung aus § 616 S. 1 BGB bestehen. Hiernach bleibt der Vergütungsanspruch auch ohne Arbeitsleistung bestehen, soweit der Arbeitnehmer wegen einem in seiner Person liegenden Grund nicht zur Arbeit erscheinen kann und die Abwesenheit auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit beschränkt bleibt. Die Betreuung des Kindes kann ein solcher persönlicher Grund sein, abhängig davon in welchem Alter sich das Kind befindet.
Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, kann auch dieser abweichende Regelungen treffen, die dann vorrangig anzuwenden sind.
Wichtig: Der Zahlungsanspruch aus § 616 S. 1BGB kann allerdings auch vertraglich abbedungen sein. Soweit im Arbeitsvertrag entsprechender Ausschluss vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer daher grundsätzlich keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber verlangen. Möglicherweise kommt dann aber die Krankenkasse anteilig für die Kosten auf (Siehe unten Ziff. II.4)