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2018

Die Freigabe eines Produkts im Rahmen einer Bemusterung führt nicht zur Verdrängung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses

Das OLG Schleswig (Az. 1 U 11/16) hat entschieden, dass verlegte Fliesen mangelhaft sind, wenn sie in Abweichung zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eine andere Rutschfestigkeitsklasse und eine nicht zu den bereits vorhandenen Stufenplatten passende Oberflächenvergütung aufweisen.

Daran ändert auch eine Bemusterung nichts, bei der der Auftraggeber die Fliesen freigegeben hat, wenn er bei dieser nicht über die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis und deren Folgen im Gebrauch aufgeklärt worden ist. Unerheblich ist dabei, ob der Unterschied der Fliesen bei der Bemusterung erkennbar war. Der Auftraggeber muss sich dabei kein Mitverschulden des Architekten zurechnen lassen, da der Auftragnehmer selbst für die Umsetzung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich ist und keinen Anspruch auf Überwachung durch den Bauherrn hat.

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