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2018

Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers besteht, sobald der Mangel seinem Werk anhaftet und sein Verhalten zumindest mitursächlich für den Schadenseintritt war

Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus § 633 BGB für einen objektiv festgestellten Mangel setzt voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt und nicht alleine auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruht (OLG Frankfurt a. M., Az. 17 U 82/80, NJW 1983, 456, 457). Dabei ist eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ausreichend. Des Ausschlusses sämtlicher anderer, nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallender Schadensursachen bedarf es hingegen nicht.

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