Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 war der Gesetzgeber verpflichtet, Verstöße gegen das Personenstandsrecht zu unterbinden. Anlass für den Beschluss war, dass im Geburtenregister lediglich die Geschlechter "männlich" und "weiblich" angegeben werden konnten. Seit dem 22.12.2018 können Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (auch "intersexuell") ihr Geschlecht als "divers" im Geburtenregister eintragen lassen. Bei diesen Menschen lässt sich das körperliche Geschlecht weder eindeutig dem Männlichen, noch dem Weiblichen zuordnen.
Dieses sogenannte "dritte Geschlecht" stellt neue Herausforderungen an die arbeitsrechtliche Praxis. Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss beispielsweise eine geschlechterneutrale Stellenausschreibung gewährleistet werden. Es sollte also unbedingt darauf geachtet werden, Ausschreibungen an alle (drei) Geschlechter zu richten. Dies lässt sich durch den Zusatz "(m/w/d)" oder durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie "Fachkraft für…" umsetzen. Wird hierauf nicht geachtet, besteht die Gefahr von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer Geschlechterdiskriminierung. Auch in Bewerbungsformularen sollte eine weitere Auswahl für "divers" aufgenommen werden, um Entschädigungsforderungen zu entgehen.
Es gibt noch zahlreiche weitere Bereiche, in denen eine Sensibilisierung in Bezug auf die Geschlechterdiskriminierung stattfinden muss. Zu denken ist dabei an Minderheitsquoten, beispielsweise für Betriebsratswahlen, oder sanitäre Einrichtungen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie in der Praxis Streitigkeiten zur Geschlechterdiskriminierung ausgetragen werden und wie die Rechtsprechung mit der Problematik umgeht. Es ist dringend zu empfehlen, zumindest Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren anzupassen und auch in anderen Bereichen auf AGG-konformes Handeln zu achten.