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2020

Effektiver Rechtsschutz gegen Vergabesperre

Öffentliche Auftraggeber dürfen einzelne Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht generell von allen Auftragsvergaben ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (XIII ZR 22/19) entschieden (XIII ZR 22/19) und festgestellt, dass dem betroffenen Unternehmen gegen eine solche rechtswidrige Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zusteht, ohne dass hierfür ein Ausschluss in einem bestimmten Vergabeverfahren vorliegen muss.

Im konkreten Fall war ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt und wissenschaftliche Gutachten und Studien erstellt, von der Senatsverwaltung des beklagten Landes generell von Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, weil ein Mitarbeiter dieses Vereins mit der zuständigen Senatorin verheiratet ist. Der BGH beurteilte diesen generellen Ausschluss als rechtswidrig, weil ein solcher nur als Ultima Ratio in Betracht komme. Zuvor müsse das beklagte Land als Auftraggeber die Senatorin, bei der der Interessenkonflikt besteht, von der weiteren Befassung mit einschlägigen Vergabeverfahren ausschließen.

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