HomeWissenNewsletterdetailEin Arbeitnehmer ist aufgrund behördlicher Anordnungen in Quarantäne. Ist hierfür auch Entgeltfortzahlung zu leisten?
2020

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund behördlicher Anordnungen in Quarantäne. Ist hierfür auch Entgeltfortzahlung zu leisten?

Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich an Covid-19 erkrankt ist oder ob die Quarantäne nur als "Vorsichtsmaßnahme" angeordnet wurde. 

In letzterem Fall besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG fehlt. Der Arbeitnehmer kann aber gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz ("IfSG") einen Entschädigungsanspruch gegen die Behörden haben, wenn ein Beschäftigungsverbot gemäß § 31 IfSG angeordnet wurde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 56 Abs. 5 IfSG zunächst der Arbeitgeber verpflichtet ist, diese Entschädigungszahlungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitgeber kann diese Zahlung dann aber auf Antrag von den Behörden zurückverlangen.  

Ist der Arbeitnehmer in Quarantäne tatsächlich an Covid-19 erkrankt und daher arbeitsunfähig, besteht aufgrund dieser Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG. Ob dann eine Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten durch die Behörden verlangt werden kann, ist bislang nicht geklärt. Aus unserer Sicht empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, zumindest einen Antrag auf Übernahme der Entgeltfortzahlungskosten gegenüber der Behörde zu stellen.

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