Nimmt der Architekt seinen Auftraggeber auf Zahlung des Honorars für erbrachte Leistungen in Anspruch, verteidigt sich dieser häufig mit dem Einwand, der Architekt habe die behaupteten Leistungen gar nicht erbracht. Das OLG Stuttgart lässt ein solches pauschales Bestreiten durch den Auftraggeber jedenfalls dann nicht mehr gelten, wenn durch Unterlagen nachgewiesen ist, dass der Architekt für das streitgegenständliche Bauvorhaben tätig war (Az. 10 U 80/17). Behauptet etwa der Auftraggeber, der Architekt habe keine Bauüberwachungsleistungen für das Objekt erbracht, muss er hierzu substantiiert vortragen. Er muss dann benennen, wer stattdessen die vom Architekten behauptete Leistung erbracht haben soll. Unterlässt der Auftraggeber an dieser Stelle substantiierten Vortrag, geht dies zu seinen Lasten. Das Gericht wird dann davon ausgehen, dass die behaupteten Planungsleistungen tatsächlich durch den Architekten erbracht worden sind.