Die VK Bund setzte sich jüngst mit der Frage auseinander, ob eine kopierte oder eingescannte Unterschrift den Formerfordernissen entspricht, wenn der Auftraggeber vorgibt, dass Angebote nur schriftlich abgegeben werden können und die Möglichkeit der Abgabe in Textform mit elektronischen Mitteln oder in elektronischer Form nicht zugelassen wird (Az. VK 2-154/17). Die Vergabekammer stellte klar, dass in diesem Fall das Angebot eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine bloß eingescannte/kopierte Unterschrift genügt nicht. Die eigenhändige Unterschrift dient dem Zweck, die Identität des Verfassers erkennbar zu machen, die Echtheit des Angebots zu garantieren und dem Auftraggeber als Erklärungsempfänger die Prüfung zu ermöglichen, ob das Angebot auch von dem darin benannten Bieter stammt. Die Vorlage einer Kopie der Unterschrift erfüllt diesen Zweck nicht. Auch eine Nachforderung einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift kommt nicht in Betracht. Dies hat das OLG Düsseldorf bereits grundlegend entschieden.