In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer sich nur unter erschwerten Bedingungen wieder von seiner Leistungspflicht lösen, wenn er einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen anerkannt hat. Er muss in diesem Fall ein Nachprüfungsverfahren durchführen und beweisen, dass die Berufsunfähigkeit, z. B. wegen Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten, weggefallen ist. Für einen Erfolg des Nachprüfungsverfahrens muss der Versicherer hohe formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss er den Wegfall der Berufsunfähigkeit in Textform begründen.
Diese Anforderungen werden in der Praxis häufig nicht beachtet, wenn die Berufsunfähigkeit bei Abschluss der Leistungsprüfung des Versicherers schon wieder weggefallen ist, sodass es nie zu einem Leistungsanerkenntnis des Versicherers gekommen ist. Häufig werden in diesen Fällen einfach nur die Berufsunfähigkeitsleistungen für einen vorübergehenden Zeitraum in der Vergangenheit ausbezahlt, ohne dass der Versicherer näher begründet, warum die Berufsunfähigkeit wieder weggefallen ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2019 seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens auch dann einzuhalten sind, wenn noch kein Anerkenntnis vorliegt. Dies gelte ebenso, wenn die Versicherungsbedingungen ein befristetes Leistungsanerkenntnis zulassen.