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2019

EU-Kommission: Geldbuße gegen Nike wegen Händlerbeschränkungen in Markenlizenzverträgen

Am 25.03.2019 hat die EU-Kommission gegen Nike eine Geldbuße in Höhe von 12,5 Mio. € verhängt, weil Nike in seinen Markenlizenz- und Vertriebsverträgen Händler in mehrfacher Hinsicht kartellrechtswidrig beschränkte: (1) Mit einer Reihe von direkten Maßnahmen beschränkte Nike den Auslandsverkauf durch seine Lizenznehmer, namentlich mit einem Verbot von Auslandsverkäufen, einer Verpflichtung zur Weiterleitung ausländischer Bestellungen und erhöhten Lizenzgebühren bei Auslandsverkäufen. (2) Hinzu kamen indirekte Maßnahmen, um die Beschränkung von Verkäufen außerhalb des zugewiesenen Vertriebsgebiets durchzusetzen, wie etwa die Drohung mit der Kündigung oder Kontrollprüfungen. (3) Generallizenznehmern für ein Vertriebsgebiet wurde aufgegeben, innerhalb ihres Vertriebsgebiets zu bleiben und die Gebietsbeschränkungen auch gegenüber Unterlizenznehmern durchzusetzen. (4) Ferner verwendete Nike Klauseln, die Lizenznehmern untersagte, die lizenzierten Merchandising-Produkte an Abnehmer zu liefern, die Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebiets tätigen könnten und unterband aktiv grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Händlern. 

Zwar können Rechte des geistigen Eigentums unter gewissen Umständen Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen. Die Entscheidung der EU-Kommission zeigt jedoch, dass dies nicht uneingeschränkt gilt und gerade die sogenannten Kernbeschränkungen auch in Markenlizenzverträgen in der Regel unzulässig sind. Beachtlich ist außerdem, dass die EU-Kommission erneut einen "Kooperationsbonus" gewährt hat, obwohl es sich nicht um einen horizontalen Kartellfall handelte. Für die Zusammenarbeit mit der EU-Kommission im Ermittlungsverfahren erhielt Nike eine Bußgeldreduktion in Höhe von 40 %.

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