Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 27.06.2019 gegen Canon ein Bußgeld in Höhe von 28 Mio. € wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt. Canon meldete den Erwerb eines Unternehmens bei der EU-Kommission zwar an, wählte dabei aber eine nach Ansicht der EU-Kommission kritische Struktur (sogenanntes "Warehousing"): In einem ersten Schritt erwarb ein Zwischenkäufer (für 800,00 €) 95 % des Aktienkapitals des Zielunternehmens, während Canon (für 5,28 Mrd. €) die restlichen 5 % der Aktien und Aktienoptionen über die Beteiligung des Zwischenkäufers erwarb. Dieser erste Schritt wurde bereits vor der Freigabe durch die EU-Kommission durchgeführt. In einem zweiten Schritt übte Canon nach der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die EU-Kommission seine Aktienoptionen aus und erwarb so 100 % der Aktien.
Für die EU-Kommission stellten die beiden Schritte zusammen eine einheitliche, anmeldepflichtige Transaktion dar. Der erste Schritt trug zum Erwerb der endgültigen Kontrolle über das Zielunternehmen bei, der mit dem zweiten Schritt erfolgte. Tatsächlich war der erste Schritt innerhalb der von den Unternehmen gewählten Struktur notwendig, damit Canon die Kontrolle erlangen konnte. Da der erste Schritt vor der kartellbehördlichen Freigabe durchgeführt wurde, stellte die EU-Kommission einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot fest.