In Zeiten des Fachkräftemangels gewinnt der Wettbewerb um die besten Köpfe nicht nur praktische Bedeutung. Er rückt nun zudem in den Fokus der Kartellbehörden. Denn das Kartellrecht schützt auch den Wettbewerb zwischen Unternehmen bei der Nachfrage von Arbeitskraft. Diesbezügliche Absprachen zwischen Unternehmen sind ebenso am Kartellrecht zu messen wie beispielsweise Absprachen über den Vertrieb von Waren.
Das hat EU-Wettbewerbskommissarin Margarete Vestager im Oktober dieses Jahres in einer Rede klargestellt und auf die Wettbewerbsschädlichkeit solcher Absprachen hingewiesen. Auch die Kartellbehörden anderer Länder haben in den letzten Jahren Hinweise zu den kartellrechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich gegeben. Insbesondere in den USA gab es außerdem mehrere, Aufsehen erregende Verfahren.
Vor allem zwei Verhaltensweisen werden von den Behörden verfolgt: Gehaltsabsprachen und Abwerbeverbote. Unternehmen müssen die Gehälter ihrer Mitarbeiter außerhalb von Tarifverträgen frei festsetzen, bzw. mit den Mitarbeitern verhandeln. Sie dürfen dabei weder Absprachen mit anderen Arbeitgebern treffen noch Gehaltsinformationen austauschen. Außerdem dürfen Arbeitgeber einander nicht zusichern, keine Mitarbeiter voneinander abzuwerben oder Mitarbeiter des anderen Unternehmens nicht einzustellen. Ausnahmen in Sonderkonstellationen, wie etwa bei Kooperationen zwischen Unternehmen, sind vor diesem Hintergrund genau zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission derartige Verstöße in den nächsten Jahren verstärkt verfolgen und sanktionieren wird. Maßnahmen der Kartellrechts-Compliance sollten deshalb diesen Aspekt berücksichtigen und die zuständigen Mitarbeiter sensibilisieren.