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2019

EuGH-Urteil zu Facebook-Fanpages

Mit Urteil vom 05.06.2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine sogenannte gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Facebook-Fanpage-Betreibern und Facebook festgestellt. Ein Verweis auf die (alleinige) Verantwortlichkeit von Facebook ist nicht mehr möglich. Als Konsequenz auf das Urteil bedarf es zwischen Facebook und den Fanpage-Betreibern einer Vereinbarung nach Art. 26 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der festgelegt wird, wer welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllt und wer welchen Informationspflichten nachkommt. Facebook hat bereits reagiert und eine "Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen" erstellt. Doch auch die Fanpage-Betreiber sind in der Pflicht. In seinem Urteil hat der EuGH hervorgehoben, dass die Fanpage-Betreiber gegenüber Personen, die keine Facebook-Nutzer sind, eine besondere Verantwortung haben. Auch Nicht-Facebook-Nutzer müssten darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. In aller Regel wird eine Anpassung der eigenen Datenschutzerklärung an die geänderte Rechtslage erforderlich sein. Auf der Info-Seite der Facebook-Fanpage ist zudem die Datenschutzerklärung zu verlinken.

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