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2018

Fehlende Sachkunde erfordert Einholung eines Sachverständigengutachtens

Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat hat die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach das Gericht bei fehlender eigener Sachkunde verpflichtet ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen (VII ZR 299/14). Im konkreten Fall ging es um Bauarbeiten an einer Bundesstraße, bei der auch Bodenarbeiten vorzunehmen waren. Das ausführende Unternehmen meldete Mehrkosten an, da es der Auffassung war, die vorgefundene Bodenqualität entspräche nicht den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen. Diesen lag ein Bodengutachten des Auftraggebers bei. Das ausführende Unternehmen holte in der Folge ein eigenes Sachverständigengutachten zur Bodenqualität ein und stützte hierauf den Mehrvergütungsanspruch. Die beiden Vorinstanzen kamen jeweils zum Ergebnis, dass das vom Bauunternehmer vorgelegte Gutachten inhaltlich nicht vom Ergebnis des dem Angebot beigefügten Bodengutachtens des Auftraggebers abweicht. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wurde deshalb nicht eingeholt und die Klage auf Mehrvergütung abgewiesen. Dies rügt nun der BGH. Nach Ansicht des VII. Zivilsenats hätten die Vorinstanzen bemerken müssen, dass die Gutachten zu unterschiedlichen Endergebnissen kommen. Zur Klärung dieser Unterschiede hätte ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der BGH stellte insoweit nochmals klar, dass das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten darf, wenn es eine eigene besondere Sachkunde aufweist. Wird bei technischen Fragen weder eigene Sachkunde nachgewiesen, noch ein Gutachten eingeholt, verletzt das Gericht den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Beweisführers auf rechtliches Gehör.

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