Home › Wissen › Newsletterdetail › Gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer nicht der Erziehungsberechtigte des Kindes ist, etwa in einer Patchworkfamilie?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden.
Ist die Freistellung notwendig, um das Kind eines nichtehelichen Lebenspartners zu betreuen, kommt eine bezahlte Freistellung nach § 616 S. 1 BGB nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Zum Beispiel, wenn eine besonders enge persönliche Bindung mit dem Kind besteht und keine Betreuungsmöglichkeit durch die leiblichen Eltern gegeben ist.
Innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sollte ein weniger strenger Maßstab gelten. Jedenfalls sollte stets eine vorrangige Betreuung durch die leiblichen Eltern angemahnt werden. Auch in diesen Fällen bietet es sich an, mit dem Arbeitnehmer über eine Freistellung im Rahmen eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs zu sprechen.