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2018

GmbH & Co. KG: Kein Durchgriff der Kommanditisten auf den Geschäftsführer der Komplementärin im Wege der actio pro socio 

Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2017 waren Schadenersatzansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH. Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, deren zwischenzeitlich verstorbene alleinige Kommanditistin auch die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war. Von den Erben der verstorbenen Alleingesellschafterin wurde zunächst der angestellte Geschäftsführer der Komplementärin, der zudem als Steuerberater, Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigter umfassend mit der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Erblasserin betraut war, auf Bezahlung von Schadenersatz wegen der Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten in der Komplementär-GmbH verklagt. Dem Geschäftsführer wurde der Kauf eines Grundstücks für die GmbH & Co. KG zu einem wissentlich weit überhöhten Kaufpreis vorgeworfen, der noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgt war. Die klagenden Erben waren zunächst mit der Situation konfrontiert, dass die Erblasserin testamentarisch Dauertestamentsvollstreckung für zehn Jahre verfügt und den Geschäftsführer der Komplementärin auch zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt hatte. Nach dem Tod des Geschäftsführers und Testamentsvollstreckers sowie der Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ermächtigte der neue Testamentsvollstrecker die klagenden Erben, alle Ansprüche des Nachlasses und der GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit dem überteuerten Immobilienkauf im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen die Erben des verstorbenen Geschäftsführers geltend zu machen, jedoch nur auf Leistung an den Nachlass.

Die Erben verfolgten hierauf die Zahlung von Schadenersatz an die GmbH & Co. KG wegen der Verletzung der Pflichten des verstorbenen Geschäftsführers in der Komplementär-GmbH. Maßgeblich in der Revisionsinstanz war die Frage der Zulässigkeit der durch die Erben – diese nunmehr als Kommanditisten der GmbH & Co. KG – im eigenen Namen geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Die Zulässigkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Erben wurde vom Bundesgerichtshof wegen fehlender Prozessführungsbefugnis mit dem Argument verneint, dass der verstorbene Fremdgeschäftsführer der GmbH & Co. KG als Dritter gegenüber stehe und nicht zu deren Gesellschaftern gehöre. Nach allgemeinen Grundsätzen könnten Ansprüche gegen Dritte von den Kommanditisten nicht im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von solchen Ansprüchen sei über die Geschäftsführungsbefugnis allein die Komplementärin zuständig. In der Entscheidung wird zwar durchaus gesehen, dass ein solches Tätigwerden der Komplementärin vom Willen ihres einzigen Fremdgeschäftsführers abhängig ist, von dem aber kaum erwartet werden könne, dass er als Vertreter der GmbH & Co. KG Ansprüche der Gesellschaft wiederum gegen sich selbst geltend macht. Eine Notwendigkeit für einen Durchgriff der Kommanditisten auf den Geschäftsführer bestehe jedoch auch vor diesem Hintergrund nicht, da die Kommanditisten stattdessen im Wege der actio pro socio gegen die Komplementärin selbst vorgehen könnten. Im Verhältnis zur GmbH & Co. KG müsse sich die Komplementär-GmbH Pflichtverlet-zungen ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, sodass die Komplementär-GmbH gegebenenfalls gegenüber der GmbH & Co. KG schadenersatzpflichtig sei. Die der Komplementär-GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wiederum gegen ihren Geschäftsführer zustehenden Schadenersatzansprüche könnten die Kommanditisten dann auf der Grundlage eines Titels gegen die Komplementär-GmbH verwerten.

Mit der actio pro socio kann ein einzelner Gesellschafter Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, etwa Ansprüche auf Zahlung von Beitragsleistungen oder Schadenersatzansprüche, im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen, wenn dies durch die dazu eigentlich zuständigen Gesellschaftsorgane aus sachwidrigen Gründen unterbleibt. Betont wird in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof, dass mit der actio pro socio nur Ansprüche gegen Mitgesellschafter, nicht aber Ansprüche gegen Dritte verfolgt werden können.

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