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2021

Gruppenversicherungsverträge und Vermittlereigenschaft

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 15.10.2020 (AZ: I ZR 8/19, VersR 2021, 116) dem EuGH im Kontext eines Wettbewerbsrechtsstreits zu einem Gruppenversicherungsvertrag eine Frage zur Auslegung des in der Versicherungsvertriebsrichtlinie ("IDD") verwendeten Vermittlerbegriffs vorgelegt. Damit will der BGH klären, ob der Versicherungsnehmer in dem von ihm zu entscheidenden Fall als Versicherungsvermittler zu qualifizieren ist. Der Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrags (eine GmbH) hatte Verbrauchern die Mitgliedschaft in dieser Gruppenversicherung gegen Entgelt (Jahresbeitrag 108 €) angeboten. Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages waren Auslandsreisekranken- sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkostenversicherung. Der Versicherungsnehmer verfügte nicht über eine behördliche Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO.

Der EuGH wird nun die Frage entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer in der streitgegenständlichen Konstellation als Versicherungsvermittler anzusehen ist, weil der Gruppenversicherungsvertrag nicht nur dem Interesse der Versicherten, sondern ebenfalls dem wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers dient. Der BGH sieht im Anschluss an die Gesetzgebungsmaterialien keine Vermittlereigenschaft, wenn der Versicherungsschutz für einen im Voraus bestimmten Personenkreis beschafft wird; er nennt unter anderem Arbeitgeber oder Vereine, die als Versicherungsnehmer Rahmenverträge schließen, denen Arbeitnehmer als Versicherte beitreten können (Rn. 27). Jenseits der Konstellationen, die zumindest national unbedenklich sind, können sich mittelbar Auswirkungen auf eine Reihe vor Gruppenversicherungsmodellen ergeben. Daher sollte die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene sorgfältig verfolgt werden. Da die Konsequenzen bei einer nicht erkannten Vermittlerstellung weitreichend wären, empfiehlt es sich zusätzlich, bestehende Gruppenversicherungsverträge zu überprüfen.

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