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2017

Haftung für Fehler des Sonderfachmanns

Bei der arbeitsteiligen Planung eines Bauwerkes setzt sich häufig der Fehler des einen Auftragnehmers im Werk eines anderen Auftragnehmers fort. Daraus ergeben sich unter Umständen komplexe Haftungsfragen. Diese stellen sich insbesondere bei Fehlern des Sonderfachmanns, z. B. des Geologen oder des Tragwerksplaners. Grundsätzlich haftet der Architekt oder allgemein der Objektplaner für die Fehler des Sonderfachmanns nicht. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn der Fehler des Sonderfachmanns einer Thematik zuzuordnen ist, die auch zum Wissensbereich des Architekten gehört. In diesem Fall hat der Architekt neben dem Sonderfachmann für Mängel einzustehen, die für ihn nach den zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren und somit nicht ausschließlich den Spezialkenntnissen des Sonderfachmanns zuzuordnen sind. Für eine fehlerhafte Gründungsberatung hat dies jüngst das OLG Jena entschieden (Az. 1 U 605/15) und sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH bezogen. Nicht von vornherein entlastet ist der Architekt z. B. auch bei Fehlern des Sonderfachmanns im Bereich des Brandschutzes sowie bei Abdichtungsfragen. Grundlegende Fehler des Sonderfachmanns in diesen Bereichen muss er erkennen, bevor er die Leistungen des Sonderfachmanns in seine eigene integriert.

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