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2019

Haftung für Gutachtenerstellung

Die Erstellung eines baubegleitenden Gutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit des errichteten Bauvorhabens stellt eine Werkleistung dar, die erst fünf Jahre nach Abnahme verjährt. Dies hat das OLG Brandenburg aktuell festgestellt (7 U 164/18). Bei Gutachten ist zu unterscheiden, ob es sich um Überwachungsleistungen im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes oder um ein lediglich feststellendes Gutachten handelt. Während ersteres der Sicherstellung eines mangelfreien Gesamtwerkes dient, hat ein feststellendes Gutachten lediglich den Zweck Entscheidungsgrundlage z. B. für den Erwerb einer Immobilie oder die Bestimmung ihres Wertes zu sein. Vorliegend handelte es sich um ein Gutachten, das baubegleitend erstellt wurde und Fragen zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei der Feuchtigkeitssperre beantworten sollte. Da die hierzu getroffenen Feststellungen des Sachverständigen fehlerhaft waren, haftet er nach der werkvertraglichen Gewährleistung innerhalb der längeren Fünfjahresfrist.

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