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2020

Haftungsverteilung zwischen Bauunternehmer und Architekt

Das OLG Stuttgart (10 U 107/19) hat festgestellt, dass Bauunternehmer und Architekt gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner haften, wenn sie für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks gemeinsam verantwortlich sind. Davon ausgenommen seien aber planerische Mitverursachungsbeiträge des Architekten, wenn sich der Bauherr das Planungsverschulden seines Architekten bereits im Außenverhältnis zum Bauunternehmer anrechnen lassen muss. Für das Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer stellte das OLG Stuttgart fest, dass in die Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner nur solche Umstände einzubeziehen sind, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden sind. Anschließend gebe es keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt. Es gebe auch keine Regel, dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel. Vielmehr habe die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Im Fall des OLG Stuttgart überwog das Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten deutlich. Das OLG Stuttgart entschied daher auf eine Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Bauunternehmers.

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