Das Bundesurlaubsgesetz sieht den Verfall des (gesetzlichen) Jahresurlaubs der Mitarbeiter grundsätzlich zum Jahresende vor, spätestens aber zum 31. März des Folgejahres, wenn der Urlaub aus eigenem Antrieb des Mitarbeiters nicht genommen wurde. Dies gilt auch für den zusätzlich gewährten (vertraglichen) Urlaub, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vereinbart wurde.
Nach den neuen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts kann der Verfall des Urlaubs jedoch nur noch eintreten, sofern der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor „klar” und „transparent” vor dem drohenden Verfall warnt (wir berichteten im Quartals-Newsletter 03/2019). In der Konsequenz hat der Arbeitgeber durch Hinweise an die Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass diese in die Lage versetzt werden, den drohenden Urlaubsverfall zu vermeiden.
Unternehmen sollten daher noch in diesem Jahr – idealerweise bis Ende Oktober – die Mitarbeiter über den Verfall des Urlaubs informieren. Dies kann per E-Mail oder sonstige betriebsübliche Kommunikationswege erfolgen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber den Zugang der Information beim Mitarbeiter nachweisen. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend den Empfang der Benachrichtigung durch die Mitarbeiter schriftlich oder per E-Mail bestätigen zu lassen.