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2018

Imprägnierungsarbeiten und das Verlegen von Parkett ist nicht überwachungspflichtig

Landläufig hat sich die (falsche) Meinung verfestigt, ein Mangel im Bauwerk bedeute automatisch auch eine mangelhafte Überwachungsleistung des Architekten oder Ingenieurs, mit der Folge, dass auch dieser (gesamt-schuldnerisch) haftet. Tatsächlich ist dies nur dann der Fall, wenn die mangelhaften Arbeiten überhaupt überwachungspflichtig waren und der Architekt oder Ingenieur seiner Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Die Rechtsprechung hat die überwachungspflichtigen Gewerke in den vergangenen Jahren zunehmend ausgeweitet, mit der Folge, dass nicht überwachungspflichtige "handwerkliche Selbstverständlichkeiten" eher die Ausnahme denn die Regel zu sein scheinen. Erfreulich ist daher aus Sicht des Architekten oder Ingenieurs, dass mit dem OLG Celle sowie dem OLG Dresden zwei Oberlandesgerichte einen Kontrapunkt gesetzt haben und sowohl Imprägnierungsarbeiten (OLG Celle, Az. 5 U 1/17) als auch das Verlegen von Parkett (OLG Dresden, Az. 10 U 780/17) als einfache handwerkliche Tätigkeiten ansahen, deren Ausführung nicht baubegleitend überwachungsbedürftig sind: Der Architekt oder Ingenieur darf sich auf die Fachkunde des ausführenden Unternehmens verlassen. Für die jeweils aufgetretenen Mängel haftete er in den von den Gerichten entschiedenen Fällen nicht gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Unternehmen.

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