Das deutsche Recht zur Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen spielte bisher nur bei wenigen Transaktionen eine Rolle. Das wird sich nach einer Reform im Sommer 2020 nun ändern. Ausgelöst wurde die Reform primär durch Vorgaben der EU-Screening-Verordnung aus dem Jahr 2019. Auch die politischen Entwicklungen in Folge der Corona-Pandemie haben bereits ihre Spuren hinterlassen. Insgesamt wird das Außenwirtschaftsrecht deshalb künftig eine deutlich wichtigere Rolle bei Transaktionen einnehmen.
Dies ist vor allem auf die Hinzunahme zusätzlicher Sektoren zurückzuführen, innerhalb derer strenge Regeln für die Prüfung von Unternehmensbeteiligungen gelten. Dazu gehören nun auch Hersteller und Dienstleister im Gesundheitssektor, etwa Hersteller von persönlicher Schutzausrüstung, bestimmter Medizinprodukte oder Arzneimittel. In absehbarer Zeit sollen weitere Sektoren aufgenommen werden, nämlich solche mit Bezug zu kritischen Technologien wie Künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Quanten- und Nukleartechnologie, Nano- und Biotechnologie.
Für alle diese Sektoren gilt beim Erwerb von Beteiligungen durch Unternehmen von außerhalb der EU/EFTA ein verschärftes Regime. Beispielsweise besteht bereits ab einer Beteiligung von 10% eine Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft. Bis zur Genehmigung darf die Beteiligung zudem nicht vollzogen werden. Rechtswidrige Vollzugshandlungen sind schwebend unwirksam und können strafrechtlich sanktioniert werden. Außerdem wurde der Prüfungsmaßstab für die Investitionsprüfung verschärft. Eine Untersagung ist künftig bereits möglich, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit "voraussichtlich beeinträchtigt" wird; eine "tatsächliche Gefährdung", die bisher maßgeblich war, muss nicht mehr vorliegen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bereits in einer frühen Phase jeder Transaktion neben der kartellrechtlichen Fusionskontrolle auch die außenwirtschaftsrechtliche Investitionskontrolle zum Prüfungsprogramm gehören sollte, um insbesondere das Timing der Transaktion auf eventuell bestehende Meldepflichten abzustimmen.