Die Anordnung von Geschäftsreisen steht im freien Ermessen des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob eine Reise ins Ausland oder innerhalb Deutschlands vorgesehen ist. Allein der Ausbruch einer Infektionskrankheit wie Covid-19 ändert hieran nichts. Soll der Arbeitnehmer allerdings in ein Gebiet reisen, für das eine behördliche Reisewarnung ausgegeben wurde, darf der Arbeitnehmer nicht zur Reise gezwungen werden, selbst wenn es sich um eine Inlandsreise handelt. Der Arbeitnehmer kann dann die Teilnahme an einer Geschäftsreise verweigern, ohne hierfür seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.