In der sogenannten Corona-Krise hat die Europäische Kommission schnell reagiert und Unternehmen bei der Bildung von Kooperationen kartellrechtliche Unterstützung angeboten. Anfang April veröffentlichte die Kommission einen sogenannten Rahmen ("Framework"), der die kartellrechtliche Bewertung von Kooperationen beschreibt, die krisenbedingte Notstände beheben sollen.
Am 08.04.2020 wurde dann ein sogenannter "Comfort Letter" der Europäischen Kommission zu einer Kooperation von Herstellern intensivmedizinisch relevanter Produkte versandt. Konkurrierende Hersteller dieser Produkte sollen insbesondere ihre Produktionskapazitäten koordinieren dürfen, um eine Unterversorgung sowie eine Überproduktion der während der andauernden Krise in erheblichen Mengen benötigten Produkte zu vermeiden. Im "Comfort Letter" beschreibt die Kommission Art und Gegenstand der Zusammenarbeit und bestätigt, dass sie keine kartellrechtlichen Bedenken gegen eine solche Kooperation sieht. Sie nennt darin aber auch die Grenzen des gewährten "Comforts", etwa deren zeitliche Befristung, die Einführung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung überschießender Beschränkungen und die Öffnung der Zusammenarbeit für alle Hersteller.
Es bleibt abzuwarten, ob der "Comfort Letter", der früher größte praktische Bedeutung hatte, nun wieder häufiger zum Einsatz kommt, und zwar auch nach der Krise. Die Kommission kann Unternehmen auf diese Weise wertvolle Hilfestellungen und Rechtssicherheit verschaffen. Auch der deutsche Gesetzgeber hat dieses Bedürfnis erkannt: Im Entwurf der derzeit diskutierten Gesetzesnovelle des GWB ist eine Regelung enthalten, die einem vergleichbaren Instrument, dem sogenannten "Vorsitzendenschreiben" des Bundeskartellamtes, eine – krisenunabhängige – rechtliche Grundlage gibt.