Wer meinte, mit der Entscheidung des EuGH zur Europarechtswidrigkeit der von der HOAI vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze sei der Umgang mit dem öffentlich-rechtlichen Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen endgültig geklärt, sieht sich von den Gerichten eines besseren belehrt (siehe hierzu die nachfolgenden Beiträge). Umstritten ist insbesondere, ob die Entscheidung des EuGH ab sofort auf die bestehenden oder künftigen Honorarvereinbarungen durchschlägt oder hierfür erst die Tätigkeit des Gesetzgebers erforderlich ist. Bis der Gesetzgeber allerdings auf das EuGH-Urteil reagiert, werden aufgrund der Anforderungen an den Gesetzgebungsprozess noch einige Monate ins Land gehen. Hält man es mit dem OLG Hamm, dem KG Berlin oder auch dem OLG München, führt dies dazu, dass das vereinbarte Honorar bis dahin weiterhin dem Preisrecht unterliegt, Honorare unter dem Mindestsatz also aufgestockt und Honorare oberhalb des Höchstsatzes abgesenkt werden.
Dem treten allerdings das OLG Celle und etliche Literaturstimmen vehement mit dem Argument entgegen, die EuGH-Entscheidung wirke sich unmittelbar auf die privatrechtlichen Verträge aus und auch die Gerichte seien angehalten, das Regime der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ab sofort nicht mehr anzuwenden. Klarheit kann in dieser Frage verbindlich nur der bereits angerufene Bundesgerichtshof herbeiführen. Wann und in welcher Form er dies tut, ist offen. Bis dahin ist Auftragnehmern und Auftraggebern zu raten, sich entweder kaufmännisch zu einigen oder die Klärung der Frage bis zur höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen.