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2022

Kein Leistungsverweigerungsrecht bei fehlender Haftung

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.08.2022 entschiedenen Fall hatte der Bauunternehmer mehrfach Bedenken gegen das Aufbringen eines Bodenbelags angemeldet. Da der Estrich Restfeuchte aufwies, könne es – so die Bedenken des Unternehmers – zu Schäden am Belag kommen. Der durch einen Architekten beratene Bauherr wies die Bedenken zurück und forderte den Unternehmer mehrfach vergeblich unter Fristsetzung auf, die Arbeiten wie vorgesehen auszuführen. Da der Unternehmer auch nach einer Kündigungsandrohung nicht tätig wurde, kündigte der Bauherr den Vertrag und ließ die Belagsarbeiten durch einen anderen Unternehmer ausführen, wodurch ihm Mehrkosten entstanden. Im Prozess, in dem der Bauherr diese Mehrkosten geltend machte, verteidigte sich der Bauunternehmer mit dem Argument, er habe die Ausführung der Arbeiten angesichts seiner – tatsächlich berechtigten – Bedenken und seines im Falle der Ausführung bestehenden Haftungsrisikos verweigern dürfen. Deshalb stehe dem Bauherrn kein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Frankfurt nicht gefolgt: Ein Bauunternehmen sei auch dann nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn er Bedenken gegen die Ausführung der übertragenen Arbeiten habe. Aufgrund seiner Bedenkenanmeldung sei er von einer möglichen Haftung grundsätzlich befreit und deshalb verpflichtet, die Arbeiten auf Anordnung des Bauherrn auch dann auszuführen, wenn er weiterhin befürchte, dass die Ausführung zu Mängeln führen werde. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem Unternehmer nur zu, wenn die weitere Ausführung der Arbeiten eine Gefahr für Leib oder Leben mit sich bringe.

Eine Bedenkenanmeldung lässt die Mängelhaftung des Unternehmers entfallen. Er ist daher ausreichend eine Inanspruchnahme durch den Bauherrn geschützt, falls sich die Bedenken des Unternehmers verwirklichen und es zu den befürchteten Mängeln kommt. Deshalb ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die beauftragten Leistungen wie vom Bauherrn gewünscht auszuführen. Allerdings heißt es etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B einschränkend, die Pflicht zur Ausführung bestehe nur, wenn der Ausführung keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen. Deshalb darf der Bauunternehmer trotz gegenteiliger Anordnung des Bauherrn keine Arbeiten ausführen, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen können. In diesen Fällen ist die Leistungsverweigerung nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend.

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