Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellkosten des Bauwerks zu beachten, haftet er nach allgemeinen Grundsätzen auf Schadenersatz. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts führt.
Auf diese allgemeinen Grundsätze weist das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung (15 U 85/19) hin. Bei einer Vielzahl von Baukostenvereinbarungen wird ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aber schon ausscheiden, weil es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Architekten fehlt: Insbesondere externe, nicht vorhersehbare Entwicklungen, wie zuletzt die Covid-19-Pandemie oder der Ukrainekrieg mit den damit jeweils einhergehenden Baupreissteigerungen, begründen schon keine Pflichtverletzung, wenn sie dazu führen, dass die mit dem Auftraggeber vereinbarten Baukosten nicht eingehalten werden können. Trotz solcher Hindernisse für einen Anspruch des Auftraggebers sollte eine Baukostenvereinbarung in Form einer Beschaffenheit des Werks vom Architekten allenfalls dann eingegangen werden, wenn er die voraussichtlichen Kosten selbst ermittelt hat, insbesondere auf Basis einer von ihm erstellten Entwurfsplanung. Alles andere führt zu einer unbilligen Risikoverteilung zu Lasten des Architekten; denn selbst wenn ein Schadenersatzanspruch aus den genannten Gründen nicht besteht, bleibt der Architekt nachbesserungspflichtig, d. h. er muss planerisch so lange nachbessern, bis die Kostenobergrenze eingehalten wird. Eine zusätzliche Vergütung steht ihm hierfür nicht zu und auch die Haftpflichtversicherung greift insoweit nicht ein.