Das OLG Celle hat entschieden, dass es bei Planungsleistungen im Leistungsbild Freianlagen keinen Raum für einen Umbauzuschlag gibt (14 U 13/18). Die HOAI enthalte für das Leistungsbild Freianlagen keinen Verweis auf die entsprechenden Regelungen zu den Umbauten im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten. Nach Ansicht des Senats verbietet sich der Umbauzuschlag bei der Freianlagenplanung, da hier stets ein Bestand zugrunde zu legen und damit ein Umbau zu planen ist. Von daher sei auch ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers ausgeschlossen. Der Beschluss des OLG Celle erging zur HOAI 2009. Die Entscheidung würde für die HOAI 2013 aber nicht anders ausfallen. Auch hier fehlt ein entsprechender Verweis auf den Umbauzuschlag.