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2018

Keine (gesamtschuldnerische) Haftung des Architekten bei Unkenntnis von Schwarzarbeit

Die Beschäftigung von Unternehmern ohne Rechnung verstößt gegen das SchwarzArbG. Entsprechende Bauverträge sind deshalb nichtig. Der Bauunternehmer hat aus solchen Verträgen keine Werklohnansprüche gegen den Besteller. Umgekehrt hat der Besteller keine Mängelansprüche gegen den schwarz arbeitenden Unternehmer. Die Beschäftigung von Schwarzarbeitern kann allerdings auch den Architekten berühren. Denn der Architekt haftet in bestimmten Konstellationen mit dem Unternehmer gesamtschuldnerisch für ein mangelfreies Werk. Er läuft damit Gefahr, für Mängel am Bauwerk in Haftung genommen zu werden, ohne dass er seinerseits beim Unternehmer Regress nehmen kann. Letzterer ist wegen des unwirksamen Werkvertrags mit dem Besteller kein Gesamtschuldner für die mangelfreie Herstellung des Werks. Wird der Architekt dennoch vom Besteller für Mängel am Werk eines schwarz arbeitenden Unternehmers herangezogen, kann er sich auf eine unzulässige Rechtsausübung des Bestellers berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig in einer Entscheidung vom 22.03.2018 klargestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Architekt seinerseits keine Kenntnis von der Schwarzarbeit hatte. Die Inanspruchnahme des gutgläubigen bauleitenden Architekten durch den Besteller wäre dann nach Ansicht des Senats nicht mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeit-Verbots vereinbar.

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