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2017

Keine Pflicht zur Nacherfüllung bei kaum messbarer optischer Beeinträchtigung

Der Unternehmer hat das Recht, eine Nachbesserung seines Werkes zu verweigern, wenn die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist. Das OLG Celle hat klargestellt, dass eine Mangelbeseitigung wegen kaum messbarer optischer Beeinträchtigung nicht verlangt werden kann, wenn diese mit extrem hohen Kosten verbunden ist und den Hersteller keine besondere Schuld am Mangel trifft (Az. 6 U 73/13). Im konkreten Fall verbaute ein Fensterhersteller entgegen der vertraglichen Absprache Abstandshalter, die nur teilweise in der Farbe der Glaselemente der Fassade gehalten waren. Das Gericht sah in der Ausführung der Abstandshalter zwar einen Mangel. Da es sich aber um keine technische, sondern eine rein optische Einschränkung der Fassade handelte, bewertete das OLG das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung als unverhältnismäßig. Der Besteller konnte mithin wegen des Mangels lediglich eine angemessene Minderung verlangen.

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