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2019

Keine Vergütung für Hoffnungsinvestitionen

Das Thema Akquise ist für viele Architekten und Ingenieure ein Ärgernis. Häufig verlangen potenzielle Auftraggeber vor der Beauftragung umfangreiche Planungsleistungen und verweigern beim Scheitern des Projekts jegliche Zahlung hierfür. Dies allerdings zu Recht. Das LG Karlsruhe hat bestätigt, dass selbst umfangreiche Architektenleistungen als Hoffnungsinvestitionen gelten können, die keinerlei Vergütungsansprüche des Architekten auslösen (6 O 40/19). Allein aus umfangreichen Planungsleistungen ergebe sich kein Anscheinsbeweis für eine Beauftragung des Architekten, der für diese aber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Nachweis einer Beauftragung war dem Architekten im vorliegenden Fall nicht gelungen, sodass der geltend gemachte Honoraranspruch vom Gericht verneint wurde.

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