Ob ein Verstoß gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, wird in der Literatur und Rechtsprechung heftig diskutiert. Das Landgericht Stuttgart hat am 20.05.2019 entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich nicht abmahnfähig sind. Ein Interessensverband ging wegen vermeintlicher Datenschutzverstöße gegen einen Händler von Kraftfahrzeugteilen vor, der seine Produkte auf der Onlineplattform eBay zum Verkauf angeboten und es hierbei nach Auffassung des Verbands versäumt hatte, über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Grundsätzlich setzt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung voraus, dass ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel vorliegt, sodass nicht jeder Gesetzesverstoß von anderen Marktteilnehmern abgemahnt werden kann. Das Landgericht Stuttgart verneinte eine den Wettbewerb schützende Zielrichtung der DSGVO, da diese dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten diene. Ferner seien die in der DSGVO enthaltenen Rechtsbehelfe abschließend und enthielten keine Regelung zur eigenmächtigen Verfolgung durch Dritte. Insbesondere Letzteres wird in der Instanzenrechtsprechung mangels höchstrichterlicher Klärung nicht einheitlich beurteilt und wurde beispielsweise vom Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.10.2018 abgelehnt. Zwar hat sich das Landgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung für den abschließenden Charakter der Rechtsbehelfe und somit klar gegen die Abmahnfähigkeit positioniert. Bis zu einer Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof bleibt es jedoch bei der bestehenden Rechtsunsicherheit.