Das Thema der Kosteneinhaltung ist ein häufig anzutreffendes Streitthema zwischen Architekt und Bauherr. Das OLG Naumburg (3 U 36/17) hat zugunsten eines Architekten entschieden, dass bei Umbauten im Bestand eine Abweichung von 20 bis 25 % von der Kostenberechnung noch zulässig sei. Der Auftraggeber hatte gegenüber dem Architekten im konkreten Fall wegen einer Baukostenerhöhung von rund 21 % eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund lag allerdings nicht vor. Das OLG Naumburg verweist auf einen höheren Toleranzrahmen. Da dieser Kostenrahmen hier nicht überschritten wurde, sei die außerordentliche Kündigung als freie Kündigung zu verstehen gewesen. In der Folge ist der Architekt berechtigt, auch Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen geltend zu machen.