Bei Lebensversicherungen ist es allgemein bekannt, dass der Versicherungsnehmer und derjenige, der die Versicherungsleistung erhalten soll (Bezugsberechtigter) nicht identisch sein müssen. Für die Todesfall-Leistung aus einer Lebensversicherung liegt es sogar auf der Hand, dass man sich darüber Gedanken machen muss, wer die Versicherungsleistung im Fall des Todes der versicherten Person erhalten soll. Aber auch die Erlebensfall-Leistung aus einer Lebensversicherung muss nicht zwangsläufig für den Versicherungsnehmer bestimmt sein, vor allem wenn dieser mit der versicherten Person, z.B. dem Ehepartner oder einem Kind/Enkelkind, nicht identisch ist.
Wenig bekannt ist hingegen, dass sich die Frage der Bezugsberechtigung auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt, sodass auf diese Frage häufig wenig Sorgfalt verwendet wird. Dazu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.07.2020 entschieden, dass die Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Tochter des Versicherungsnehmers zustehen sollen, die versicherte Person ist. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass der Versicherungsnehmer die Leistungen erhalten solle, der die Versicherung für seine minderjährige Tochter abgeschlossen hatte. Es sei immer eine Frage der Auslegung der Bezugsberechtigung im konkreten Einzelfall, wem die Versicherungsleistung zustehe. Die Bezugsberechtigung sollte daher auch beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eindeutig geregelt werden, sodass es z.B. im Fall eines Zerwürfnisses innerhalb der Familie bzw. der Trennung der Ehepartner nicht zu Streitigkeiten darüber kommt.