Gerade Auftragnehmern von Planungs- und Überwachungsleistungen fällt es regelmäßig schwer, eine höhere Vergütung durchzusetzen, wenn sich ihre Leistungszeit von ihnen unverschuldet verlängert oder ineffektiv gestaltet; also wenn Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers eine Erledigung des Auftrages wie vertraglich vorgesehen verhindern. Regelmäßig erklärt sich der Auftraggeber lediglich bereit, den "nachgewiesenen Mehraufwand" zusätzlich zu vergüten. Dies setzt voraus, den tatsächlichen Mehraufwand vom vereinbarten Aufwand abzugrenzen, was bei Planungs- und Überwachungsleistungen regelmäßig nicht gelingt. Auch die Nachweisführung ist schwierig. Der Verweis auf den Ersatz des nachgewiesenen Mehraufwandes führt also regelmäßig dazu, dass der Auftragnehmer von Planungs- und Überwachungsleistungen leer ausgeht, und zwar selbst dann, wenn die bauausführenden Unternehmen Mehrvergütungsansprüche wegen der gleichen Leistungszeitverlängerung durchsetzen können.
Vielfach unberücksichtigt bleibt dabei, dass der tatsächliche Mehraufwand dann nachzuweisen ist, wenn dies entweder vertraglich so vereinbart ist oder aber eine Anspruchsgrundlage gewählt wird, die dies als Vorausset-zung für die Mehrvergütung bzw. Entschädigung vorgibt. Beruft sich der Auftragnehmer dagegen auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), kommt es auf den tatsächlichen und noch dazu nachgewiesenen Mehraufwand nicht an. Hierauf weist das OLG Dresden in einer aktuellen Entscheidung (10 U 101/18) hin. Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (VII ZR 201/18). In diesem Fall genügte es darzustellen, dass sich die zeitlichen Grundlagen der Vergütungsvereinbarung so geändert hatten, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten am vereinbarten Honorar nicht mehr zumutbar war. Maßstab für die neu festzusetzende Vergütung ist in solchen Fällen das, was die Parteien redlicherweise hätten, wenn sie die tatsächlichen Umstände bei Abschluss des Vertrages gekannt hätten.