HomeWissenNewsletterdetailNachbesetzungsverfahren in einer Berufsausübungsgemeinschaft: Bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis ist auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes abzustellen
2018

Nachbesetzungsverfahren in einer Berufsausübungsgemeinschaft: Bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis ist auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes abzustellen

Das Bundessozialgericht hat sich in einer Entscheidung vom 27.06.2018 mit den Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in einer Berufsausübungsgemeinschaft auseinandergesetzt. Im entschiedenen Fall wurde der Antrag einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach dem Ausscheiden eines Mitglieds der Berufsausübungsgemeinschaft im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags abgelehnt, da der aus-scheidende Arzt seinen Versorgungsauftrag nicht im Umfang seiner Tätigkeit wahrgenommen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Berlin mit der Begründung abgewiesen, dass innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft der einzelne Arzt Träger der Zulassung bleibe, weshalb bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis nur auf den Leistungsumfang des ausscheidenden Arztes abzustellen sei.

Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und stellte klar, dass es für die Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft erforderliche fortführungsfähige Praxis besteht, auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes und nicht auf den einzelnen Arzt abzustellen sei. Da die Berufsausübungsgemeinschaft vertragsarztrechtlich als Rechtseinheit angesehen werde, sei maßgeblich, ob die Berufsausübungsgemeinschaft als solche fortgeführt werden könne. Dementsprechend müssten die Zulassungsgremien im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens auch daran anknüpfen und eine Nachbesetzung mit vollem Versorgungsauftrag ermöglichen, wenn die Zulassung eines Arztes mit einem vollen Versorgungsauftrag geendet hat oder beendet werden soll.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram