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2022

Neubemessung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung ist häufig eine Invaliditätsleistung versichert. Deren Höhe hängt im Schadenfall von der vereinbarten Versicherungssumme und dem Prozentsatz ab, den der Versicherte durch einen Unfall dauerhaft in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invaliditätsgrad). Die üblichen Versicherungsbedingungen räumen sowohl dem Versicherer als auch dem Versicherungsnehmer das Recht ein, den Invaliditätsgrad innerhalb einer bestimmten Frist, die häufig drei Jahre beträgt, neu bemessen zu lassen, um etwaigen Verbesserungen oder Verschlechterungen des infolge des Unfalls beeinträchtigten Gesundheitszustands Rechnung zu tragen. Das Recht zu Neubemessung müssen sich Versicherer und Versicherungsnehmer jedoch gemäß einem weit verbreiteten Bedingungswortlaut ausdrücklich vorbehalten. Geschieht dies nicht, kann die jeweilige Seite keine Neubemessung verlangen.

Es war bislang umstritten, ob der Versicherer zu viel bezahlte Leistungen zurückfordern kann, wenn er sich keine Neubemessung vorbehalten hatte und diese daher nur auf Antrag des Versicherungsnehmers erfolgte. Teilweise war dies von den Gerichten verneint worden. Dies hätte bedeutet, dass der Versicherungsnehmer stets "gefahrlos" die Neubemessung hätte verlangen können, wenn der Versicherer sich diese nicht vorbehalten hatte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 02.11.2022 anders entschieden: Danach ist eine Rückforderung von Versicherungsleistungen auch dann möglich, wenn nur noch der Versicherungsnehmer eine Neubemessung verlangen kann. Künftig wird man es sich als Versicherungsnehmer daher gut überlegen müssen, ob ein Neubemessungsverlangen gestellt wird, weil dieses in jedem Fall auch "nach hinten losgehen kann", sofern sich der unfallbedingte Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verschlechtert, sondern verbessert hat.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Volker Nill gerne zur Verfügung.

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