HomeWissenNewsletterdetailNeue Stiftungsreform bringt mehr Erfolg für Stiftungen
2021

Neue Stiftungsreform bringt mehr Erfolg für Stiftungen

Neue Stiftungsreform bringt mehr Erfolg für Stiftungen

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen setzt sich seit über sieben Jahren für die dringend notwendige Stiftungsrechtsreform ein. Am 24. Juni 2021 haben der Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Regierungsentwurf vom 21. Februar 2021, BT-Drucks. 19/28173; Beschluss-Drucksache: BR-Drs. 569/21) verabschiedet und die Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes wird das Recht der Stiftung bürgerlichen Rechts künftig bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hierfür werden die §§ 80 ff. BGB umfangreich neu gefasst und damit die bisher bestehenden, teils sehr unterschiedlichen einzelnen 16 Landesstiftungsgesetze abgelöst. Die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze, wie die Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung oder die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit, bleiben unverändert.

Die Neuregelungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Damit sind die neuen Vorschritten nicht nur für zukünftige Stiftungen interessant, sondern auch den bereits bestehenden Stiftungen soll ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre Stiftungssatzungen entsprechend an das neue Stiftungsrecht anzupassen. Zu den wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

1. Einführung eines zentralen Stiftungsregisters

Die Stiftungsreform sieht vor, dass zum 1. Januar 2026 ein für jedermann ohne Darlegung eines besonderen Interesses einsehbares zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt wird. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme wird nur eingeschränkt, wenn die Stiftung ein berechtigtes Interesse daran hat, bestimmte Inhalte nicht offen zu legen, wie z. B. personenbezogenen Daten von Destinatären einer Familienstiftung. Neben dem Namen und dem Sitz der Stiftung werden über dieses Register die Satzung, ihre Änderungen sowie auch Angaben zu den vertretungsberechtigten Organmitgliedern abrufbar sein. Darüber hinaus wird das Stiftungsregister Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren, weswegen rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen. Insgesamt soll das neue Register damit für mehr Transparenz und rechtsgeschäftliche Sicherheit sorgen. 

2. Satzungsänderungen und andere Strukturänderungen

Bislang sah das Stiftungsrecht vor, dass Satzungsänderungen und andere Strukturänderungen (wie z.B: Fusionen, Umwandlungen oder die Auflösung von Stiftungen) nur möglich waren, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen konnte. Die neuen Vorschriften sehen eine Erleichterung diesbezüglich vor. Zukünftig wird darauf abgestellt werden, ob eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Damit werden künftig Satzungsänderungen oder beispielsweise die Umwandlung einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung sowie eine leichtere Auflösung von Stiftungen ermöglicht. 

Außerdem können zukünftig sonstige Satzungsbestimmungen (z.B. Name, Sitz, Zweckverwirklichung, Zusammensetzung und Aufgabenverteilung von Organen) geändert werden, wenn dies dem Stiftungszweck dient oder diesen erleichtern kann. Der Stifter kann bei Errichtung der Stiftung im Stiftungsgeschäft hiervon Abweichungen, insbesondere erleichterte Voraussetzungen für Satzungsänderungen vorsehen. Allerdings werden die Stiftungsgeschäfte bestehender Stiftungen solche Erleichterungen zumeist nicht beinhalten. Bestehende Stiftungen sollten deshalb das Zeitfenster bis zum 1. Juli 2023 nutzen, um ihre Stiftungssatzungen an das neue Recht und damit an die ggf. erleichterten Voraussetzungen anzupassen.

3. Organhaftung

Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane ergibt sich bislang nur über Verweisungen in das Vereinsrecht. Künftig enthält das Stiftungsrecht selbst in den §§ 84-94c BGB grundlegende Regelungen zu den Stiftungsorganen sowie ihren Rechten und Pflichten. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass mit der Stiftungsreform eine neue und eigenständige Haftungsnorm geschaffen wird und wie bei Aktiengesellschaften die Grundsätze der Business Judgement Rule (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) nunmehr auch für wirtschaftliche Fehleinschätzungen des Stiftungsvorstandes gelten werden. Danach handeln Organmitglieder bei Entscheidungen mit Prognosecharakter nicht pflichtwidrig, wenn sie "unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln". Damit wird nun auch die persönliche Haftung für die Stiftungsorgane angemessen beschränkt. 

Neu ist außerdem ein ausdrücklicher gesetzlicher Satzungsvorbehalt für die Haftungsprivilegierung unentgeltlich tätiger Organmitglieder. Die gesetzliche Beschränkung der Innenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann allerdings in der Satzung beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, ebenso der gesetzliche Freistellungsanspruch für eine Außenhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit. In der Praxis kann ein solcher Ausschluss auch zweckmäßig sein, z.B. um für unentgeltlich tätige Organmitglieder eine Innenhaftung für einfache Fahrlässigkeit zu begründen und diese Haftung über eine D&O Versicherung zu versichern.

Erstmalig eingeführt wird darüber hinaus eine Ermächtigung der Stiftungsaufsicht zur Notbestellung von Organmitgliedern. Sollte ein Organ wegen Fehlen von Mitgliedern seine Aufgaben nicht wahrnehmen können, kann die Stiftungsaufsicht zukünftig Organmitglieder befristet bestellen oder einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstatten, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen. 

4. Stiftungsvermögen

Künftig werden durch § 83b BGB bei der Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und seiner Verwaltung zwei Vermögensmassen unterschieden: Das Grundstockvermögen, das grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten und aus dessen reiner Nutzung der Stiftungszweck zu erfüllen ist, und das sonstige Vermögen, das unmittelbar für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden kann. Typischerweise gehören zum Grundstockvermögen das bei Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen (Dotationskapital) und spätere Zustiftungen von Vermögen. Dadurch werden Stiftungen mit kleinem Vermögen, die sich wegen der schlechten Ertragslage wirtschaftlich neu orientieren müssen, deutlich leichter die Möglichkeit erhalten, die Stiftungsmittel gänzlich zu verwenden oder sich mit anderen Stiftungen zusammen zu legen.

Das BGB schreibt zukünftig den bislang in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich formulierten Grundsatz der Erhaltung des Grundstockvermögens fest: „Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.“ (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings konkretisiert der Gesetzgeber nicht weiter, wie genau dieser Erhalt auszusehen hat, ob er gegenständlich gemeint ist oder nach dem Real- oder dem Nominalwert zu erfolgen hat. Maßgeblich hierfür wird daher nach wie vor insbesondere der Stifterwille sein, wie er zur Zeit der Errichtung der Stiftung bestand und in der Stiftungssatzung oder einem darauf gründenden Kapitalerhaltungskonzept zum Ausdruck kommt.

5. Umschichtungsgewinne

In § 83c BGB wird künftig klargestellt, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens (sog. Umschichtungsgewinne) zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, ohne dass es dazu einer besonderen Satzungsbestimmung bedarf. Damit können die Umschichtungsgewinne nunmehr auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für Projekte der Stiftung ist also auch dann möglich, wenn die Satzung dazu nichts sagt. Dadurch wird der flexible Einsatz des Vermögens für viele Stiftungen bestärkt. Mit dieser Änderung schafft der Gesetzgeber erhebliche Erleichterungen im Niedrigzinsumfeld insbesondere mit Blick auf Veräußerungsgewinne bei Aktien, Private Equity-Investments und generell für die Vermögensanlage in Sachwerten.

6. Beendigung von Stiftungen

Das BGB vereinheitlicht künftig auch die Voraussetzungen für die Beendigung von Stiftungen, die bislang in den Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich gefasst sind (§§ 87 bis 87d BGB). Die Beendigung einer Stiftung ist (nur) zulässig, wenn diese ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. “Endgültigkeit” in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht durch eine Satzungsänderung wiederhergestellt werden kann, z.B. auch nicht durch die “Umwandlung” einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung. Die Beendigung einer Stiftung ist also stets nur ultima ratio. Unter der genannten Prämisse soll der Vorstand oder ein anderes satzungsmäßig hierzu berufenes Organ die Stiftung auflösen, subsidiär die Stiftungsbehörde die Stiftung aufheben. 

7. Ausblick

Die Änderungen des Stiftungsrechts bringen im Ergebnis für Stifter und Stiftungen sowie auch für Behörden und den Rechtsverkehr allgemein mehr Rechtssicherheit, Flexibilität und Handlungsspielraum. Zwar werden die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze bestehen bleiben, das neue Recht wird aber für Strukturentscheidungen Erleichterungen schaffen und Stifterinnen und Stiftern mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die beabsichtigte Fortentwicklung ihrer Stiftung einräumen. Insgesamt wird das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher geregelt. 

Aufgrund der umfangreichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsorgane, zur Vermögensanlage und zu Strukturänderungen, sollten bestehende Stiftungen bis zum 1. Juli 2023 überprüfen, ob es für ihre Stiftungssatzungen Anpassungsbedarf gibt und neu zu errichtende Stiftungen die neuen Regelungen bereits heute schon berücksichtigen.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram