Immer wieder kommt es vor, dass die Nutzung einer baulichen Anlage geändert wird. In einem solchen Fall muss sorgfältig geprüft werden, ob die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist. Denn bedarf die neue Art der Nutzung einer Baugenehmigung und wird diese nicht vor Aufnahme der neuen Nutzung eingeholt, droht eine behördliche Nutzungsuntersagung. Eine solche kann durch das zuständige Baurechtsamt immer dann ausgesprochen werden, wenn eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird.
Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Nutzungsuntersagung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 09.11.2020 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall wurden Räumlichkeiten, die über eine Baugenehmigung für eine Schankwirtschaft verfügten, als diskothekenähnliche Vergnügungsstätte genutzt. Weil diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung abgedeckt war, untersagte das Baurechtsamt die weitere Nutzung. Das Gericht sah diese Nutzungsuntersagung als rechtmäßig an und führte aus, dass die Untersagung bereits dann wirksam ausgesprochen werden könne, wenn die Nutzung formell illegal ist, es also an der erforderlichen Genehmigung fehlt.
In der bisherigen Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltunsgerichtshofs war davon ausgegangen worden, dass eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung nicht lediglich eine formelle, sondern darüber hinaus eine materielle Baurechtswidrigkeit voraussetze. Eine solche konnte deshalb nur dann gerichtsfest erlassen werden, wenn es der Nutzung nicht nur an der erforderlichen Baugenehmigung mangelte, sondern diese darüber hinaus gegen die gesetzlichen Vorschriften verstieß. Diese Rechtsprechung wird nach den ausdrücklichen Ausführungen im Urteil nunmehr aufgegeben.
Aus diesem Grund muss künftig jeder, der eine Nutzung durchführt, die nicht von der Baugenehmigung für die bauliche Anlage gedeckt ist, mit einer Untersagung dieser Nutzung rechnen. Spricht das zuständige Baurechtsamt eine Nutzungsuntersagung aus, wird es bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht mehr bzw. nur noch untergeordnet im Rahmen der Ermessenserwägungen darauf ankommen, ob die konkret durchgeführte Nutzung mit Recht und Gesetz in Einklang steht.