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2018

Öffnung der Angebote durch Berater?

Nach § 55 VgV wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers durchgeführt. In einem Beschluss vom 02.01.2018 hat die Vergabekammer Südbayern klargestellt, dass die Öffnung der Angebote nicht an Berater, zum Beispiel die Mitarbeiter eines Projektsteuerers übertragen werden dürfe. Denn das in § 55 Abs. 2 VgV vorgegebene Vier-Augen-Prinzip diene der Vermeidung von Manipulationen, sodass eine Öffnung der Angebote durch Berater nicht geheilt werden könne. Vielmehr müsse der Verstoß gegen § 55 VgV zu einer Untersagung der Zuschlagserteilung führen und gebiete die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens.

Abweichend hiervon hat die Vergabekammer Lüneburg mit Beschluss vom 08.05.2018 entschieden, dass der Begriff "Vertreter" in § 55 VgV nicht allein Mitarbeiter des Auftraggebers umfasse, sondern auch beauftragte, externe Berater. Deshalb müssten nicht stets behördeninterne Vertreter/Mitarbeiter an der Öffnung teil-nehmen. Ein Verstoß gegen § 55 VgV setze voraus, dass wenigstens die konkrete Möglichkeit eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen einem Vertreter und einem Bieter vorliegen müsse.

Aufgrund der divergierenden Entscheidungen zu § 55 VgV ist jedem öffentlichen Auftraggeber zu empfehlen, die Angebotsöffnung selbst, also durch eigene Mitarbeiter durchzuführen. Wird die Öffnung externen Beratern überlassen, liegt nach der Entscheidung der Vergabekammer Südbayern allein darin ein schwerwiegender Verstoß, der zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führt. Auch nach der Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg droht jedenfalls dann eine Zurückversetzung, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Vertretern und einem Bieter möglich ist. Dass ein solches Zusammenwirken tatsächlich vorliegt, ist für den Vergabeverstoß nicht notwendig.

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