Neben der Achtung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI, ist auch die Einhaltung der Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung für die Honorarvereinbarung. Nicht ausreichend ist daher, wenn die Unterschrift den Architektenvertrag räumlich nicht abschließt, da es sich dann nur um eine "Oberschrift" handelt. Die Honorarvereinbarung ist dann unwirksam. Das OLG Hamm hat damit die allgemeinen Grundsätze des Schriftformgebots noch einmal für die Honorarvereinbarung von Architekten und Ingenieuren bestätigt (Az. 17 U 81/16). Ebenfalls nicht ausreichend ist nach Ansicht des Senats die Unterzeichnung mit einem Anfangsbuchstaben eines Namens oder mit einem anderen Kürzel. Auch in diesen Fällen ist die Schriftform nicht gewahrt und die Honorarvereinbarung damit unwirksam.