Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 26.11.2019) und das Landgericht Bochum (Urteil vom 27.11.2019) haben beinahe zeitgleich entschieden, dass Online-Händler aufgrund von § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet sind, über bestehende Herstellergarantien umfassend zu informieren. Diese Pflicht besteht nach Auffassung beider Gerichte auch dann, wenn der Online-Händler überhaupt nicht damit wirbt, dass der Hersteller eine solche Garantie gibt. Nach Auffassung des Landgerichts Bochum besteht für Online-Händler sogar eine Pflicht, aktiv nachzuforschen, ob für die von ihnen angebotene Ware Herstellergarantien existieren.
Am 23.09.2019 hatte das Landgericht Hannover im gegenteiligen Sinne entschieden. Gleichwohl sollten Online-Händler sich vorsorglich an der strengeren Rechtsprechung orientieren und dementsprechend klären, ob für die angebotenen Produkte Herstellergarantien bestehen und gegebenenfalls über diese informieren.