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2018

Planervertrag kann widerrufen werden

Das OLG Stuttgart (Az. 10 U 143/17) lehnte in einer aktuellen Entscheidung einen Honoraranspruch des Architekten gegen einen privaten Besteller auf Zahlung des Honorars ab. Strittig war zwar bereits, ob ein Vertrag geschlossen wurde oder der Architekt rein akquisitorisch handelte. Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war jedoch, dass der Besteller – ein Verbraucher – den Planervertrag wirksam widerrufen konnte. Der Widerruf ist zwar bei Verbraucherverträgen ausgeschlossen, die zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichten (§ 312 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 650i BGB). Der Planervertrag ist jedoch kein Verbraucherbauvertrag, da er nur die Planleistungen der Errichtung eines Gebäudes beinhaltet. Damit der Architekt nach ausgeübtem Widerrufsrecht insbesondere einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen kann, muss der Architekt Verbraucher umfassend über ihr Widerrufsrecht (§ 357 Abs. 8 BGB) belehren.

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