Nicht selten erbringen Architekten und Ingenieure innerhalb einer Gesellschaft, etwa einer ARGE, Planungs- und Überwachungsleistungen. Handelt es sich dabei um Gesellschafterbeiträge, unterliegen diese nicht der HOAI. Die HOAI gilt ausweislich § 1 HOAI nur für Entgelte, nicht also für den Beitrag eines Gesellschafters zu seiner Gesellschaft. Hierauf weist das OLG Stuttgart in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hin (Az. 10 U 105/15). Abweichendes gilt jedoch, wenn die Leistungen nicht als Gesellschafterbeitrag erbracht werden sondern als Mitglied einer sogenannten Dach-ARGE. Hier erfolgt die Leistungserbringung nicht in Form eines Gesellschafterbeitrages sondern auf der Grundlage eines – zumeist konkludent – geschlossenen Nachunternehmervertrages zwischen Dach-ARGE und Gesellschafter. Dann liegt ein Entgelt i. S. v. § 1 HOAI vor, auf das mithin auch das Mindest- und Höchstsatzgebot der Honorarordnung anzuwenden ist. Kennzeichnend für eine Dach-ARGE ist die Abrechnung der erbrachten Leistungen durch den Gesellschafter gegenüber der ARGE mit einer Rechnung i. S. v. § 14 UStG.