Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 16.12.2020 (AZ: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) über die Mindestanforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung entschieden. Gemäß § 203 Abs. 2 und 5 VVG wird die Anpassung einer Prämie frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Die Urteile bestätigen zunächst die Rechtsprechung des BGH, dass eine Prämienanpassung nur dann wirksam werden kann, wenn die dem Versicherungsnehmer mitgeteilte Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, AZ: IV ZR 255/17, VersR 2019, 283). Durch Nachholung einer ordnungsgemäßen Begründung, die auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits geschehen kann, ist es jedoch möglich, die Zweimonatsfrist für das Wirksamwerden der Anpassung nachträglich in Gang zu setzen und den Fehler dadurch mit Wirkung für die Zukunft zu "heilen".
In seinen aktuellen Urteilen hat der BGH nun die inhaltlichen Anforderungen konkretisiert, die an eine ordnungsgemäße Begründung einer Prämienanpassung zu stellen sind. Danach muss dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) genannt werden, bei der die nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Versicherer die genaue Höhe der Veränderung mitteilt. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, z. B. des Rechnungszinses, muss der Versicherer nicht mitteilen.